Satzung
der Jugendfeuerwehr des Regierungsbezirks Schwaben im Bezirksfeuerwehrverband Schwaben e.V.
Inhaltsverzeichnis
§1 Name, Sitz und Zweck
§2 Mitgliedschaft
§3 Ehrenmitgliedschaft
§4 Organe der Bezirks-Jugendfeuerwehr
§5 Delegiertenversammlung
§6 Bezirks-Jugendfeuerwehrausschuss
§7 Bezirks-Jugendfeuerwehrleitung
§8 Bezirks-Jugendforum
§9 Verwaltung der Finanzierung
§10 Betreuung und Förderung
§11 Auflösung
§12 Schlussbestimmungen
§1 Name, Sitz und Zweck
- Die Kreis- und Stadt-Jugendfeuerwehrgruppen im Regierungsbezirk Schwaben haben sich zur Jugendfeuerwehr des Regierungsbezirks Schwaben im Bezirksfeuerwehrverband Schwaben e.V., nachfolgend Jugendfeuerwehr genannt, zusammengeschlossen.
- Die Jugendfeuerwehr hat ihren Sitz am jeweiligen Wohnort des Bezirks-Jugendfeuerwehrwartes.
- Die Jugendfeuerwehr ist die Jugendorganisation des Bezirksfeuerwehrverbandes Schwaben e.V. Die Jugendfeuerwehr bekennt sich zu den Idealen der Feuerwehr und wirkt an ihrer Verwirklichung aktiv mit.
Die Jugendfeuerwehr will:
a) das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen pflegen und fördern
b) dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen
c) die Jugend anleiten zu Humanität, Idealismus und Gemeinschaft
d) die Förderung des Verantwortungsbewusstseins, des Kameradschaftsgeistes und des sozialen Engagements in den Jugendgruppen unterstützen
e) die Pflege der Traditionen der Freiwilligen Feuerwehren mitgestalten
Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied einer Jugendgruppe die Anerkennung des Grundgesetzes, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.
Die Jugendfeuerwehr hat den Zweck, die in ihr vereinten Jugendgruppen und deren Feuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen durch:
a) Vermittlung von Anregungen für die Jugendarbeit
b) Fortbildung der Führungskräfte in der Jugendarbeit
c) Organisation und Durchführung von Zusammenkünften und Wettbewerben auf Bezirksebene
d) Erfahrungsaustausch unter den Jugendgruppen und den Führungskräften in der Jugendarbeit
e) Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und dem Bezirksjugendring
f) Vermittlung von Zuwendungen
g) Pflege nationaler und internationaler Beziehungen und Zusammenarbeit
h) Vertretung der Interessen der Jugend in den Feuerwehren
Die Jugendfeuerwehr verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Absatzes der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16.03.1976 in der jeweils gültigen Fassung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Jugendfeuerwehr dürfen nur für jugendordnungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§2 Mitgliedschaft
- Mitglieder sind die Jugendgruppen der Freiwilligen Feuerwehren, die über einen Kreis- oder Stadtfeuerwehrverband Mitglied im Bezirksfeuerwehrverband Schwaben e.V. sind.
- Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Annahme der Jugendordnung nach dem Muster für die Jugendgruppen der Freiwilligen Feuerwehren Bayerns.
§3 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die Förderung der Jugendarbeit verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Bezirks-Jugendfeuerwehrwartes vom Bezirks-Jugendfeuerwehrausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§4 Organe der Bezirks- Jugendfeuerwehr
Organe der Jugendfeuerwehr sind
a) die Delegiertenversammlung
b) der Bezirks-Jugendfeuerwehrausschuss
c) die Bezirks-Jugendfeuerwehrleitung
§5 Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung ist das Beschlussorgan der Jugendfeuerwehr. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Die Delegiertenversammlung besteht aus:
a) dem Bezirks-Jugendfeuerwehrausschuss
b) den Kreis- und Stadt-Jugendfeuerwehrwarten
c) den Kreis- und Stadt-Jugendfeuerwehrsprechern
- Zeitpunkt und Ort der Versammlung werden mindestens sechs Wochen vorher schriftlich bekanntgegeben. Zur Versammlung können weitere Personen, Behörden und Organisationen eingeladen werden. Ihnen kann in der Versammlung das Wort erteilt werden.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens vier Wochen vorher zu stellen an den Bezirks-Jugendfeuerwehrwart. Die vorläufige Tagesordnung ist spätestens vierzehn Tage vorher zu versenden. Die Frist für die Einladung und Zustellung der Tagesordnung beginnt mit dem Tag der Absendung an dem Bezirks-Jugendfeuerwehrwart zuletzt mitgeteilter und bekannter Anschrift.
- Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten nach § 5 Absatz 2 anwesend sind. Die Stimmberechtigten können sich durch einen Ersatz vertreten lassen. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
- Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Enthaltungen sind nicht zulässig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für eine Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich.
- Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Bezirks-Jugendfeuerwehrwart zu unterzeichnen ist. Leiteten mehrere Bezirks-Jugendfeuerwehrwarte die Versammlung, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter das gesamte Protokoll.
- Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
a) Wahl des Bezirks-Jugendfeuerwehrwartes und seiner beiden Stellvertreter
b) Wahl des Schriftführers, des Schatzmeisters und der beiden Kassenprüfer
c) Genehmigung der Jahresberichte
d) Genehmigung des Haushaltsplanes
e) Entgegennahme der Kassenprüfung
f) Entlastung des Bezirks-Jugendfeuerwehrausschusses
g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung
h) Beratung und Beschlussfassung über eingereichte schriftliche Anträge
i) Festlegung von Richtlinien für die Arbeit der Jugendfeuerwehr
§6 Bezirks-Jugendfeuerwehrausschuss
- Der Bezirks-Jugendfeuerwehrausschuss besteht aus:
a) der Bezirks-Jugendfeuerwehrleitung
b) dem Schriftführer
c) dem Schatzmeister
d) den Fachbereichsleitern
e) den Bezirksjugendsprechern
- Der Schriftführer, der Schatzmeister und die beiden Kassenprüfer werden nach § 5 Absatz 2 auf sechs Jahre gewählt. Für das Wahlverfahren gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.
- Die Fachbereichsleiter und Mitarbeiter in den Fachbereichen werden von der Bezirks-Jugendfeuerwehrleitung berufen. Dies gilt auch für den Fall einer Abberufung. Fachbereichsleiter und Mitarbeiter können nach Bedarf benannt werden.
- Der Schatzmeister, der Schriftführer, die Fachbereichsleiter oder weitere Mitarbeiter in den Fachbereichen werden von der Bezirksjugendleitung im Einvernehmen mit dem Bezirksfeuerwehrband Schwaben vorgeschlagen. Ausschlaggebend ist die fachliche und persönliche Eignung. Es sollten geeignete Personen aus der Jugendarbeit gefunden werden.
- Der Bezirks-Jugendfeuerwehrausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten, die keinem anderen Beschlussorgan zustehen und führt die Beschlüsse der Organe aus.
- Der Bezirks-Jugendfeuerwehrausschuss wird durch den Bezirks-Jugendfeuerwehrwart nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich einberufen.
§7 Bezirks-Jugendfeuerwehrleitung
- Die Bezirks-Jugendfeuerwehrleitung besteht aus:
a) dem Bezirks-Jugendfeuerwehrwart
b) dem 1. und 2. stellvertretenden Bezirks-Jugendfeuerwehrwart
- Der Bezirks-Jugendfeuerwehrwart und seine beiden Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Das Vorschlagsrecht hat dabei jeweils der Vorsitzende des Bezirksfeuerwehrverbandes Schwaben.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Erreicht dies keiner, so ist ein weiterer Wahlgang mit den beiden Kandidaten durchzuführen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist ein Losentscheid durchzuführen.
- Der Bezirks-Jugendfeuerwehrwart vertritt die Belange der Jugendfeuerwehr. Von der Vertretungsbefugnis darf der 1. Stellvertreter nur Gebrauch machen, wenn der Bezirks-Jugendfeuerwehrwart verhindert ist. Der 2. Stellvertreter nur, wenn der Bezirks-Jugendfeuerwehrwart und der 1. Stellvertreter verhindert sind.
§8 Bezirks-Jugendforum
- Das Bezirks-Jugendforum ist die nach den demokratischen Grundsätzen entsandte Vertretung junger Menschen in der Jugendfeuerwehr, das die Interessen der Jugendarbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen vertritt.
- Das Bezirks-Jugendforum besteht aus den Kreis- und Stadt- Jugendfeuerwehrsprechern der Kreis- und Stadt-Jugendfeuerwehren des Regierungsbezirkes Schwabens.
- Das Bezirks-Jugendforum tagt mindestens einmal jährlich und wird durch den Bezirksjugendsprecher und dessen Stellvertreter repräsentiert. Das Nähere regelt eine vom Bezirks-Jugendforum zu erlassende Geschäftsordnung, die vom Bezirks-Jugendfeuerwehrausschuss zu genehmigen ist. Das Bezirks-Jugendforum ist zu wichtigen inhaltlichen und projektbezogenen Angelegenheiten zu hören, welche die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen betreffen.
- Das Bezirks-Jugendforum wird vom Fachbereichsleiter Jugendpolitik / Jugendringe oder einem Vertreter der Bezirksjugendleitung begleitet und koordiniert.
§9 Verwaltung und Finanzierung
- Die Geschäfte der Jugendfeuerwehr werden ehrenamtlich geführt.
- Finanzielle Mittel erhält die Jugendfeuerwehr durch Zuwendungen des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e.V., des Bezirksfeuerwehrverbandes Schwaben e.V. sowie dem Bezirksjugendring, sowie Spenden, Schenkungen, Zuschüsse und Beihilfen Dritter.
- Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Bezirks-Jugendfeuerwehr- ausschuss in eigener Zuständigkeit im Rahmen des Haushaltsplanes und unter Beachtung der im Rahmen der Zuschussbewilligung gemachten Auflagen und Bestimmungen.
- Zahlungen bedürfen der schriftlichen Anweisung durch den Bezirks-Jugendfeuerwehrwart.
- Das Geschäftsjahr ist immer das Kalenderjahr.
- Es darf keine Person durch zweckentfremdete Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§10 Betreuung und Förderung
Der Bezirksfeuerwehrverband Schwaben e.V. betreut und fördert die Jugendfeuerwehr. Das für die Betreuung zuständige Mitglied des Vorstandes des Bezirksfeuerwehrverbandes Schwaben e.V. ist von den Sitzungen der Organe in Kenntnis zu setzen und kann daran in beratender Funktion teilnehmen.
§11 Auflösung
- Die Jugendfeuerwehr kann nicht aufgelöst werden, solange im Regierungsbezirk Schwaben noch Jugendgruppen nach den Grundsätzen dieser Satzung bestehen.
- Im Falle einer Auflösung geht das Vermögen der Jugendfeuerwehr an den Bezirksfeuerwehrverband Schwaben e.V. über.
§12 Schlussbestimmungen
- Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr des Regierungsbezirks Schwabens ist Bestandteil der Satzung des Bezirksfeuerwehrverbandes Schwaben e.V.
- Die Satzung der Jugendfeuerwehr wurde von der Gründungsversammlung der Jugendfeuerwehr am 13. Juli 1999 in Weißenhorn von den stimmberechtigten Kreis- und Stadt-Jugendfeuerwehrwarten beschlossen. Sie wurde bei der Versammlung der Kreis- und Stadt-Jugendfeuerwehrwarte am 27.03.2000 in Memmingen und am 21.10.2006 in Marktoberdorf geändert. Sie wurde vom Bezirksfeuerwehrverbandsausschuss des Bezirksfeuerwehrverbandes Schwaben e.V. in seiner Sitzung am 12. Oktober 1999 nach Einfügung des § 7 Abs. 2 Satz 2 in Weißenhorn bestätigt. Die 2. Änderung vom 21.10.2006 wurde vom Bezirksfeuerwehrverbandsaus-schuss des Bezirksfeuerwehrverbandes Schwaben am 13.03.2007 in Horgau bestätigt. Änderungen und auch Ergänzungen wurden in der Sitzung des Bezirksfeuerwehrverbandes Schwaben e.V. am 26.06.2018 in Augsburg bestätigt. Die aktuelle Fassung dieser Satzung wurde von der Delegiertenversammlung am 3. November 2018 in Aichach beschlossen.
- Die Satzung tritt mit Wirkung vom 3. November 2018 in Kraft.
- Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personen- bezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.
Ebershausen, 3. November 2018
Bezirksjugendfeuerwehrwart Willi Sauter
für die Jugendfeuerwehr des Regierungsbezirks Schwaben im Bezirksfeuerwehrverband Schwaben
Durach, 3. November 2018
Bezirksverbandsvorsitzender Michael Seeger
für den Für den Bezirksfeuerwehrverband Schwaben e.V.